Allgemeine Geschäftsbedingungen


Bodmeier Gastronomie & Veranstaltungsservice GmbH
Ramsau 5 a
83533 Edling

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden unverbindlich empfohlen. Die Vermietung von Zelthallen und deren Zubehör erfolgt zu den nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters. Dies gilt auch für Um- und Nachbestellungen. Es bleibt den Vertragspartnern überlassen, andere Vereinbarungen – auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen – zu treffen. Abweichungen von den Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 1 Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Mieter schriftlich bestätigt. Dies hat binnen 8 Tagen zu erfolgen und gilt damit für beide Parteien als verbindlich, wenn nicht binnen 8 Tagen widersprochen wird. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Mieter vorbehalten.

§ 2 Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

§ 3 Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tage der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereingangs des Mietmaterials.

§ 4 Berechnung der Miete
Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen, auch im Transportgewerbe, bedingen erneute Verhandlungen der Vertragspartner über eine Anpassung der Mietpreise.

§ 5 Transporte, Auf- und Abbau
Der Mieter stellt dem Vermieter 4 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Hallen- und einen Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Bei notwendigen Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten, oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu verantworten hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Mieter zu tragen. Die Auf- und Abbautermine werden zwischen Vermieter und Mieter rechtzeitig festgelegt. Stellt der Mieter das Aufbaupersonal, so bestimmt der Mieter einen verantwortlichen Ansprechpartner. Es obliegt dem Mieter, die Arbeiter mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen. Der Mieter informiert die Arbeitskräfte, das während der Montagearbeiten Sicherheitsschuhe sowie Schutzhelme getragen werden müssen. Die Schutzhelme stellt der Vermieter. Sollte sich ein Aufbauhelfer den Anweisungen des Richtmeisters widersetzen oder sich weigern, entsprechende Sicherheitsmaßregeln einzuhalten, so kann Ihn der Richtmeister von den Arbeiten ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn der Aufbauhelfer offensichtlich alkoholsiert bzw. seine Wahrnehmung durch andere Genußmittel gestört oder beeinträchtigt scheint.

§ 6 Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, für Zelte und Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Die Feststellung von Erd- und Freileitungen sowie die Sicherung, Beleuchtung und Abschrankung der Baustelle ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, Hindernisse unaufgefordert vor Aufbaubeginn bekanntzugeben. Der Mieter hat die Bauanzeige
rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und ggf. Die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Notausgänge, Sicherheitsabstände etc. eingehalten werden.

§ 7 Wartungsarbeiten
Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen die im Winter aufgestellt sind, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß die Dächer des Zeltes schneefrei gehalten werden. Dies geschieht am besten durch Beheizen auf mind. 12 Grad Celsius. Die Raumtemperatur muß bereits eingestellt sein bevor Schneefall einsetzt. Ist es nicht möglich den Schnee thermisch zu entfernen , so hat der Mieter den Schnee mechanisch zu entfernen.

§ 8 Übergabe und Rückgabe
Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme ist vom Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, daß Sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter stattfindet. Das hierzu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Das Prüfbuch enthält eine orginal geprüfte Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltstatik betreffen. Die erforderlichen Notbeleuchtungen, Feuerlöscher und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt dem Vermiter bzw. seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

§ 9 Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle, von Ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen,. Der Mieter wird auf die
Notwendigkeit hingewiesen, eine Besucherhaftpflicht abzuschließen. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und
Sicherungsmaßnahmen nach § 7, Abs. 1, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten verwendet werden. Anstrich bzw. bekleben von Gerüstteilen, Planen und Fußboden ist nicht gestattet. Die Kosten der Erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen umgehend selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn.

§ 10 Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne Schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen, oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete, entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht Schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen etc. ) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§ 11 Zahlungen
Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Rechnung nicht binnen 20
Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, so kann der Vermieter, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses, sowie evtl. weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§ 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen besteht deutsches Recht.